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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge von Busunternehmen

1. Abschluss des Reisevertrages

a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden.
Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich
erfasst werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach wird dem
Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist der
Reiseveranstalter nicht verpfl ichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung
weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.

b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden.
Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.
Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen
durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum
Vertragsschluss.

c) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf
die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der
Reisende unverzüglich unterschrieben an den Veranstalter zurückzuleiten
hat, und die Reisebestätigung geschlossen wird. Sendet der Reisende die
unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen
nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann der Reiseveranstalter
von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung
wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an
ihn weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der
Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels
T-Online, Internet etc. gilt das unter Ziff er 1.c) Ausgeführte entsprechend.

d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden
ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der
Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser
Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung
der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen.

e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in
den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen
ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen
ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpfl ichten
aus dem Reisevermittlervertrag betroff en sind, eine zumutbare Möglichkeit
zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften
fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die
Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§
675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.


2. Zahlung

a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden
sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung
der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.

b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 15 % des Reisepreises zu zahlen.

c) Der Restbetrag muss 14 Tage vor Reisebeginn, Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein),
beim Reiseveranstalter eingegangen sein.

d) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn
verpfl ichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein
oder Beförderungsschein).

e) Die Verpfl ichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht
nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.

3. Leistungen

a) Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend.
Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich
berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss
eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu
erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert
wird.

b) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog)
sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung
und der Reisebestätigung. Ziff er 3. c) ist zu beachten.

c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen
oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung
und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden.
Auf Ziff er 1. a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

4. Preisänderungen

a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen
bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar
und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der
Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafenoder
Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreff ende
Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten
Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig,
wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und
Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin
verlangt werden. Eine nach Ziff er 4. a) zulässige Preisänderung
hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom
Preiserhöhungsgrund zu erklären.

c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises
kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen
die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Die Rechte nach Ziff er 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Leistungsänderungen

a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig
werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen.

b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund
zu erklären.

c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn
der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziff er 4.c) gilt entsprechend.

d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere
Minderung, Schadensersatz) unberührt.

6. Rücktritt des Kunden

a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpfl ichtet,
grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
Bei Busreisen:
bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
vom 44. Tag bis 30. Tag vor Reisebeginn 15 % des Reisepreises
vom 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises
vom 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises
vom 14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
vom 7. Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises
ab dem Tag des Reisebeginns und bei Nichterscheinen: 80 % des Reisepreises.
Bei Schiff s- und Flugreisen:
bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
vom 44. Tag bis 30. Tag vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises
vom 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
vom 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
vom 14. Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
ab dem Tag des Reisebeginns und bei Nichterscheinen: 90 % des Reisepreises.

b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden
wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

c) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch
auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung
sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen,
so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von 15 Euro verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung
der Reiseleistung erwerben kann.

8. Ersatzreisende

a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen
lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und
seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht
aus diesen Gründen widerspricht.

b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis.

c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten,
regelmäßig pauschaliert auf 15 Euro.

9. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre
des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpfl ichtet,
bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen
sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener
Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche
Leistungen betroff en sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der
Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere
Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht
mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich
begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der
Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile
aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

11. Mindestteilnehmerzahl

a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in
der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die
Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn)
hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff er 11.
a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens
bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziff er 11.c) unverzüglich nach Zugang
der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff er 11. c) Gebrauch,
so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

12. Kündigung infolge höherer Gewalt

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien,
hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen),
Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige
Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.

b) Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder
noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende
Entschädigung verlangen.

c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpfl
ichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er
die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte,
die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

13. Gewährleistung und Abhilfe

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels
bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3
BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder
falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit
nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem
Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern
ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft
die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des
Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt,
so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346
Abs. 1, 347 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches fi nden entsprechende
Anwendung.

c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb
der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der
Reisende auch selbst Abhilfe schaff en und den Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der
Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse
des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann
der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die
Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung
ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder
die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise
infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem
Grund nicht zuzumuten ist.

e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen
eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der
erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich
vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB).
Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen
für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen
Maßnahmen zu treff en, die infolge der Vertragsaufhebung
notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst,
so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu
sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

14. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpfl ichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen,
um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziff ern 10. und 13.
wird Bezug genommen.

15. Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder
bb) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden
auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen
Bestimmungen berufen.

c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen
ist Ziff er 1.e) dieser Bedingungen zu beachten.

d) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000
Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem
Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss
einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

16. Ausschlussfrist und Verjährung

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651
f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend
zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht
werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden
nicht einhalten konnte.

b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziff er 16. a) verjähren grundsätzlich
in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch
mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht
vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden
beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziff er 16. a) betroffenen
Ansprüche in zwei Jahren.

c) Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich
der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur
Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung
einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss
und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche
Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft
etc. gelten.

b) Bei pfl ichtgemäßer Erfüllung der Informationspfl icht durch den Reiseveranstalter
hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen,
sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaff ung
der Visa oder Bescheinigungen etc. verpfl ichtet hat.

c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die
Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen
sind (z.B. keine Beschaff ung des erforderlichen Visums), so kann
der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen
folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff ern 6. (Rücktritt des
Kunden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.

18. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit
des Reisevertrages im übrigen.
Reisen von Fremdveranstaltern sind in der Ausschreibung ausdrücklich
gekennzeichnet. Es gelten die Reisebedingungen des entsprechenden
Veranstalters.


Verantwortlicher Veranstalter:

Heideker Reisen GmbH
Dottinger Str. 55, 72525 Münsingen
Telefon: 0 73 81 - 93 95-0,
Telefax: 0 73 81 - 93 95-25
www.heideker.de,
info(at)heideker.de

Stand November 2008